SHK Branchenpost vom 04.04.2022

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Aus der Politik

Wohn- und Nichtwohngebäude: CO2-Kosten-Verteilung soll ab 2023 kommen

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Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Im Gebäudebereich soll der CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit konnte der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten. Dem will die Bundesregierung mit der neuen Aufteilung nach dem Stufenmodell für Wohngebäude nun abhelfen. In einem gemeinsamen Gespräch am 2. April 2022, haben sich Bundesbauministerin Klara Geywitz, Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann auf eine Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern sowohl bei den Wohn- als auch Nichtwohngebäuden geeinigt.

Die Eckpunkte für Wohngebäude/ gemischte Nutzung:

Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m² geknüpft. Diese 10 Stufen ermöglichen folgende Berechnung: Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 % und die Mieter 10 % der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen. Ausnahmen kann es geben, wenn Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur energetischen Sanierung leisten können. Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen. Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten erfolgt über die Heizkostenabrechnung. Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle für die Berechnung erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die Verteilung der CO2-Kosten leicht ermitteln können.

Die Eckpunkte für Nichtwohngebäude:

Bei Nichtwohngebäuden wie z.B. Gewerberäumen greift die 50:50 Aufteilung. Die Mietparteien können, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich zum Bespiel über die Mietkosten vereinbaren. Das Stufenmodell soll perspektivisch auch auf die Nichtwohngebäude angewendet werden. Aufgrund der Heterogenität dieser (u.a. Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlen derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen in den kommenden zwei bis drei Jahren bereitgestellt werden. Ziel ist es, dass die Regelung am 1.1. 2023 in Kraft tritt. In das Gesetz wird eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung und eine Prüfung der Frage vorsieht, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.


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SHK ESSEN wird zum Treffpunkt für die Energiewende

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Vom 6. bis 9. September versammelt die SHK ESSEN die Macher der Energiewende. Handwerker, Architekten, Planer und Vertreter der Wohnungswirtschaft informieren sich in der Messe Essen über neueste Trends rund um Sanitär, Heizung, Klima und digitales Gebäudemanagement. Für Aussteller ist die Fachmesse im Ruhrgebiet die ideale Möglichkeit, um ihre Produkte zu präsentieren, Kontakte zu pflegen und Geschäfte zu machen. Fast 70 Prozent der Besucher sind Entscheider aus der SHK-Branche.

Zur Anmeldung für Aussteller: www.shkessen.de


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Energetische Sanierung bei der Steuererklärung 2021 geltend machen

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Wer sein Haus kürzlich energetisch saniert hat, kann die Kosten bei der Steuererklärung für 2021 steuerlich geltend machen. Die Steuerlast sinkt dann über drei Jahre hinweg um insgesamt 20 Prozent, bis zu 40.000 Euro. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Förderfähig sind unter anderem Wärmedämmungen, Wärmeschutzfenster oder neue Heizungen. Bedingung ist, dass die Umbauten nicht vor 2021 begonnen wurden, die Immobilie mindestens zehn Jahre alt ist und die Eigentümer darin wohnen. Auch müssen technische Vorgaben eingehalten werden. Zu beachten gilt: Ein und dieselbe Sanierungsmaßnahme kann nicht staatlich gefördert und steuerlich begünstigt werden. Die individuellen Bedingungen sind vorab immer mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater abzustimmen.


Sanha erweitert sein Portfolio um zwei neue Press-Systeme

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Mit den Pressfittings „Heavy Steel Press“ bzw. „Heavy Steel Press Gas“ aus C-Stahl lassen sich dickwandige Stahlrohre zeitsparend verpressen, statt zu schweißen. Die Rohrleitungssysteme sind u. a. für Heizungs-, Gas-, Kühl- oder industrielle Anwendungen geeignet. Bis zu 60 % Zeitersparnis und weniger Zusatzaufwand im Vergleich zum Schweißen sind gute Argumente für den Einsatz der neuen Press-Systeme. Zusätzliche Sicherheit erhalten die Pressfittings durch eine besondere Konstruktion – der Dichtring hat eine 200 % größere Oberfläche als üblich. So kann die dauerhafte Dichtigkeit selbst bei vorhandenen Oberflächenunvollkommenheiten (innerhalb des Toleranzbereichs der DIN EN 10217 / DIN EN 10255) problemlos gewährleistet werden.


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