Branchenpost vom 17.09.2020

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Messen/Veranstaltungen

ISH 2021: Endgültige Entscheidung zur Durchführung oder Absage der wichtigsten Branchen-Messe im kommenden Jahr in Kürze erwartet

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Nach weiteren Absagen namhafter Austeller aus allen Bereichen soll es offenbar eine endgültige Entscheidung zur ISH 2021, der wichtigsten Branchenmesse, durch die Träger und der Frankfurter Messegesellschaft im kommenden Jahr geben. Spätestens Anfang kommender Woche wird ein offizielles Statement dazu erwartet. Dann werden wir direkt berichten. Übrigens: Wenn Sie schon die aktuelle SHK-TV App auf Ihrem Smartphone installiert und die Push-Funktion eingeschaltet haben, bleiben Sie stets aktuell informiert.

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Aus der Industrie

Abscheider-Zulassungen verlieren Gültigkeit

Gemäß des Urteils vom Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2014 sind die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) für Abscheideranlagen unzulässig. Die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) genehmigten Anlagen mussten bisher mit einem CE-Zeichen bezüglich DIN EN 1825-1 bzw. DIN EN 858-1 und einem Ü-Zeichen gemäß Zulassung gekennzeichnet sein. Eine solche Doppelkennzeichnung verstößt gegen die EU-Bauproduktenverordnung 305/2011. Infolgedessen hat das DIBt seit Oktober 2016 keine Zulassungen mehr erteilt – alle bisherigen Zulassungen waren bis zum 20. April 2020 befristet. Anstelle der einfachen Verwendbarkeitsprüfung ist nun ein komplexes Verfahren mit einer großen Menge an Daten und Dokumenten entstanden, das eine enorme Belastung für betroffene Behörden und Bauherren bedeutet. KESSEL hat sich daher für eine eigene Lösung entschieden, die den Prüfaufwand erheblich erleichtert.

Der Entwässerungsspezialist verpflichtet sich freiwillig, weiterhin alle Anforderungen der bisherigen Zulassungen für Fettabscheideranlagen sowie der DIN 4040-100 einzuhalten. Damit erfüllt KESSEL die umfangreichen Anforderungen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), gemäß Abschnitt B 4.2 „Technische Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung“. Alle entsprechenden Nachweise bestätigt das Unternehmen zusammenfassend in einer entsprechenden Konformitätserklärung. Dies erleichtert den Prüfaufwand erheblich.


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